8. Wettbewerbsrechtliche Implikationen der 3G-Standardisierung
8.1 ETSI
Durch seine Aufgaben bedingt ist das ETSI eine Organisation, in der leicht
wettbewerbsbehindernde Entscheidungen getroffen werden können. Allerdings
sind auch die Mitglieder und ihre Aktivitäten nicht vom Europäischen
Wettbewerbsrecht ausgeschlossen. Das ETSI ist auch ein Platz, an dem sich
Vertreter privater, zum Teil konkurrierender Firmen treffen, um im Rahmen
gemeinsamer Absprachen Standards zu erarbeiten. Wenn solche Absprachen
dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu beschneiden, dann fallen diese mit
großer Sicherheit unter Art. 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft in der Verfassung nach dem Amsterdamer
Vertrag von 1999. Es ist daher für alle Beteiligten von größter
Wichtigkeit, solche Entwicklungen von vornherein möglichst auszuschließen.
Das Regelungen zum Europäische Wettbewerbsrecht sind in den Art.
81 und 82 enthalten und gelten somit in allen 18 Staaten der EU. Art.
81 ist mit Vereinbarungen oder gemeinsamen Vorgehensweisen von Unternehmen
oder Entscheidungen von Unternehmensverbänden befasst, die der Verwirklichung
von anti-kompetitiven Zielen oder Erreichung ebensolcher Effekte auf dem
gemeinsamen Markt dienen. Art. 82 handelt vom Missbrauch einer dominanten
Position eines Unternehmens oder eines Unternehmensverbandes, die den
Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinflussen. Innerhalb des breiten Rahmens
der beiden Artikel obliegt deren Durchsetzung der Europäischen Kommission.
Das Europäische Wettbewerbsrecht hat die Aufgaben
(1) der Errichtung von Handelsbarrieren vorzubeugen
(2) einen effektiven Wettbewerb zu bewahren
(3) Effizienz, Innovation und niedrige Preise zu fördern
8.1.1 Artikel 81
"Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten
zu beeinträchtigen geeignet, sind und eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes
bezwecken oder bewirken." (Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, konsolidierte Fassung, Art. 81).
Es macht keinen Unterschied, ob das Unternehmen im Rahmen solcher wettbewerbsbehindernden
Strategien als rechtliche Person auftritt oder es durch Angestellte vertreten
wird, man kann sich also nicht mit dem Argument herausreden, dass dieser
oder jener Ingenieur als solche Vereinbarungen getroffen wurden, nicht
im Auftrag der Unternehmensleitung gehandelt hatte. Ebenso unwichtig ist
die Form der getroffenen Vereinbarung, auch mündliche Vereinbarungen
gelten.
Sollten solche Vereinbarungen dennoch in ETSI-Dokumenten enthalten sein,
müssten diesen der Europäischen Kommission mitgeteilt werden
und alle involvierten Unternehmen hätten die Konsequenzen zu tragen,
die bis zu Ausgleichszahlungen an Betroffene reichen können. Darüber
hinaus sind, "Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder
Beschlüsse [...] nichtig." (Art. 81, Abs. 2).
Wettbewerbsbehindernde Vereinbarungen Arbeit der Gremien des ETSI können
dabei u.a. folgende vier Punkte sein:
(1) lokale Aufteilung des Marktes oder Etablierung von Quoten
(2) Vereinbarungen zwischen Mitgliedern eines Patentpool oder einer Cross-Licensing-Vereinbarung,
die sich auf die eingeschlossenen Patente beziehen, mit den Zweck Dritte
davon auszuschließen oder den Zutritt nur zu überteuerten Konditionen
zu gewähren
(3) Liefer- oder Handelsboykotte, die Weigerung an Dritte zu liefern,
mit ihnen zu handeln oder sie in eine bestehende Vereinbarung mitein zu
beziehen, ohne ihnen die Chance auf Rechtfertigung einzuräumen
(4) Preisabsprachen
8.1.2 Artikel 82
"Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder
auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,
soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten
zu beeinträchtigen." (Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, konsolidierte Fassung, Art. 82).
Der Missbrauch einer marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein
Unternehmen sich unabhängig von seinen Konkurrenten und Kunden verhalten
kann oder sein Stellung ausnutzt, um unfaire Geschäftpraktiken durchzusetzen
oder den Handel zwischen Dritten negativen zu beeinflussen.
Indikatoren einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens oder
eines Oligopols können sein:
- eine Produktlinie, die nicht mit der anderer kompatibel oder austauschbar
ist
- die Größe des Marktanteils
- ein technische Vorteile oder Patente (Führung in der Produktentwicklung)
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann sich in folgenden
Punkten äußern:
(1) Erzwingung von Einkaufs- oder Lieferpreisen (unangemessen hoch oder
niedrig), lokale Preisdiskriminierung
(2) Gewähren von Treue-Rabatten zur Sicherung des Kundenstamms
(3) unfaire Lizenzierungsbedingungen
(4) Kopplungs- und Ausschließlichkeitsbindungen von Produkten
8.2 3G Patent Platform
Wie bereits in 5.3 erwähnt, kann die 3G Patent Platform ihre Arbeit
noch nicht in vollem Umfang aufnehmen, da die Europäischen und Amerikanischen
Wettbewerbshüter diesem System der Lizenzierung erst noch zustimmen
müssen. Die Japanische Fair Trade Commission hat bereits Ende 2000
grünes Licht gegeben. Die Aufgabe der Wettbewerbshüter ist es,
herauszufinden, ob die 3G Patent Platform dazu geeignet ist, den Wettbewerb
auf dem Markt für mobile Kommunikation zu behindern.
Dies scheint auf den ersten Blick auch mehr als angebracht, da es sich
bei der 3G Patent Platform um eine Organisation von teilweise konkurrierenden
Unternehmen handelt und somit die Bestimmungen des Art. 81 verletzt sein
könnten. Hinzu kommt, dass trotz der Anzahl von 100 Firmen mit essentiellen
Patenten doch wieder nur eine überschaubare Gruppe von "global
playern" über eine signifikante Anzahl von Patenten verfügt.
Die 3G Patent Platform geht davon aus, dass etwa 20 bis 30 Unternehmen
über einen solchen signifikanten Anteil verfügen und der große
Rest jeweils nur wenige essentielle Patente besitzt. Diese Unternehmen
könnten versuchen, die 3G Patent Platform zur Festigung ihrer Marktposition
zu nutzen.
Ein weiterer Aspekt ist, dass über die Platform nur essentielle
Patente lizenziert werden sollen, sog. "competitve patents"
sind davon ausgeschlossen. Bei diesen Patenten handelt es sich um Patente
zu konkurrierenden Alternativtechnologien. Der Lizenznehmer hat eine gewisse
Wahlfreiheit, von welchem Unternehmen er eine Lizenz erwirbt. Im Standard
Licence Agreement beträgt die maximale Rate an Lizenzgebühren
5% des Verkaufspreises des Produkts, für das diese essentiellen Patente
verwendet werden. Es werden keine Aussagen über die Höhe des
Preises für die kompetitiven Patente gemacht, hier läuft alles
so weiter wie bisher: ist ein Unternehmen an einem Patent interessiert,
muss es sich an den Patenthalter direkt wenden und die Lizenzierung direkt
verhandeln. Weder 3G Patent Platform noch ETSI haben irgendeinen regulativen
Einfluss darauf. Die Patentinhaber sind nicht durch die IPR-Policy des
jeweiligen Standardisierungsgremiums (z.B. der ETSI) gebunden, denn auch
diese bezieht sich nur auf essentielle Patente. Es ist auch wahrscheinlich,
dass o.g. "global player" den Löwenanteil an diesen Patenten
besitzen und auf diesem Wege versuchen könnten, Druck auf andere
Marktteilnehmer oder Markteintrittskandidaten auszuüben. Können
sich die Firmen dann nicht über Cross-Licensing-Agreements einigen,
kann auf diese Weise der Wettbewerb effektiv behindert werden.
Dem Cross-Licensing kommt in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle
zu. Wenn Unternehmen ihre essentiellen Patente bei der 3G Patents Platform
anmelden, behalten sie weiterhin volle Kontrolle über ihr geistiges
Eigentum. Will ein Unternehmen Lizenzen dieser Patente erwerben, können
sich beide über das Standard Licence Agreement und die damit verbundene
Zahlung von Geld einigen (sofern eine Partei dies unbedingt möchte)
oder sie können einen eigenen Vertrag aufsetzen, der als Mindestanforderung
nur faire und nicht-diskriminierende Lizenz-Bedingungen hat. Es ist denkbar,
dass sich beide Unternehmen über eine geringere Zahlungshöhe
als beim Standard Licence Agreement einigen oder im Rahmen von Cross-Licensing-Vereinbarungen
Lizenzen austauschen. Und wieder wird deutlich, dass etablierte Unternehmen
mit großem Patent-Portfolio im Vorteil sind, denn nur sie können
Lizenzen tauschen, somit Geld sparen und gegenseitig die Marktposition
festigen.
Dem gegenüber hilft die 3G Patent Platform durch ein vereinheitlichtes
System zum Lizenzerwerb den beteiligten Patentinhabern und Lizenznehmern
viel Zeit und Geld zu sparen, die sonst im Rahmen von bilateralen Verhandlungen
aufgebracht werden müssten und erleichtert somit die Verwendung der
essentiellen Patente für 3G-Produkte. Dies hat insgesamt nicht nur
Vorteile für schon bereits etablierte Markteilnehmer, sondern auch
für solche Unternehmen, die den Markt erst noch betreten wollen.
Wenn alle essentiellen Patente bei der 3G Patent Platform angemeldet
sind entsteht eine gemeinsame Wissensbasis, die für alle Unternehmen
zugänglich ist. Ohne lange Recherche wird schnell deutlich, welche
Patente für das herzustellende Produkt wichtig sind. Durch dieses
Wissen können neue Marktteilnehmer nicht so leicht aufgrund mangelnder
Erfahrung von etablierten Unternehmen übervorteilt werden.
Durch das Standard Licence Agreement werden keine wettbewerbswidrigen
Bündelungen von Patenten lizenziert, sondern immer einzelne Patente.
Der Lizenznehmer muss also keine Lizenzen von Patenten erwerben, die er
gar nicht braucht. Diese Bündelung wird in Art. 81 Abs. 1d als wettbewerbsbehindernd
gekennzeichnet.
Durch Kostenersparnis und die Wissensbasis soll Markteintrittskandidaten
der Zugang zum Markt erleichtert werden - und mehr Wettbewerber heißt
im allgemeinen auch mehr Wettbewerb mit allen Folgen für den weltweiten
3G Markt.
Darüber hinaus ist die Teilnahme an der 3G Patent Platform für
alle Unternehmen mit essentiellen Patenten offen und schließt keine
möglichen Konkurrenten auf unfaire Weise aus. Allerdings wird auch
niemand zur Zusammenarbeit mit der Platform gezwungen und es wird kein
rechtlicher Druck auf solche Firmen ausgeübt. Auch wenn Firmen mit
der Platform zusammenarbeiten, werden diese nicht hinsichtlich der Eigentumsrechte
an den Patenten eingeschränkt.
So kann abschließend gesagt werden, dass zwar nicht (wie von der
3G Patent Platform selbst dargestellt) absolute Chancengleichheit besteht
und alle Interessenten sich einfach so ein Stück vom 3G-Markt abschneiden
könnten, da die Unterschiede zwischen den Unternehmen hinsichtlich
Eigentum an Patenten, Erfahrung, bisherigem Erfolg am Markt und dergleichen
doch recht groß sein können. Doch man stellt fest, dass der
Zugang zu essentiellen Patenten sehr erleichtert wurde und von den Folgen
alle Beteiligten profitieren. Auf jeden Fall wird kein Unternehmen benachteiligt
und die Wettbewerbsbedingungen für Markteintrittskandidaten wurden
im Vergleich zu GSM deutlich verbessert.
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