Entwicklung von UMTS-
Standards und Patente für die nächste Mobilfunkgeneration
HPI Potsdam, www.hpi.uni-potsdam.de
Integrierter Wettbewerb für Softwaresysteme II: Standards, Monopole, Patente
WS 2000/2001, Dipl.-Inform. Michael Strerath
Einleitung    Gruppen    Markt    Technologien    Patente    Standardisierungsgremien    Lizenzierung     Implikationen    
Gliederung    Fazit    Glossar    Quellen    Literatur   
 
 

8. Wettbewerbsrechtliche Implikationen der 3G-Standardisierung

8.1 ETSI

Durch seine Aufgaben bedingt ist das ETSI eine Organisation, in der leicht wettbewerbsbehindernde Entscheidungen getroffen werden können. Allerdings sind auch die Mitglieder und ihre Aktivitäten nicht vom Europäischen Wettbewerbsrecht ausgeschlossen. Das ETSI ist auch ein Platz, an dem sich Vertreter privater, zum Teil konkurrierender Firmen treffen, um im Rahmen gemeinsamer Absprachen Standards zu erarbeiten. Wenn solche Absprachen dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu beschneiden, dann fallen diese mit großer Sicherheit unter Art. 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Verfassung nach dem Amsterdamer Vertrag von 1999. Es ist daher für alle Beteiligten von größter Wichtigkeit, solche Entwicklungen von vornherein möglichst auszuschließen.

Das Regelungen zum Europäische Wettbewerbsrecht sind in den Art. 81 und 82 enthalten und gelten somit in allen 18 Staaten der EU. Art. 81 ist mit Vereinbarungen oder gemeinsamen Vorgehensweisen von Unternehmen oder Entscheidungen von Unternehmensverbänden befasst, die der Verwirklichung von anti-kompetitiven Zielen oder Erreichung ebensolcher Effekte auf dem gemeinsamen Markt dienen. Art. 82 handelt vom Missbrauch einer dominanten Position eines Unternehmens oder eines Unternehmensverbandes, die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinflussen. Innerhalb des breiten Rahmens der beiden Artikel obliegt deren Durchsetzung der Europäischen Kommission.

Das Europäische Wettbewerbsrecht hat die Aufgaben
(1) der Errichtung von Handelsbarrieren vorzubeugen
(2) einen effektiven Wettbewerb zu bewahren
(3) Effizienz, Innovation und niedrige Preise zu fördern


8.1.1 Artikel 81

"Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet, sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken." (Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, konsolidierte Fassung, Art. 81).

Es macht keinen Unterschied, ob das Unternehmen im Rahmen solcher wettbewerbsbehindernden Strategien als rechtliche Person auftritt oder es durch Angestellte vertreten wird, man kann sich also nicht mit dem Argument herausreden, dass dieser oder jener Ingenieur als solche Vereinbarungen getroffen wurden, nicht im Auftrag der Unternehmensleitung gehandelt hatte. Ebenso unwichtig ist die Form der getroffenen Vereinbarung, auch mündliche Vereinbarungen gelten.

Sollten solche Vereinbarungen dennoch in ETSI-Dokumenten enthalten sein, müssten diesen der Europäischen Kommission mitgeteilt werden und alle involvierten Unternehmen hätten die Konsequenzen zu tragen, die bis zu Ausgleichszahlungen an Betroffene reichen können. Darüber hinaus sind, "Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse [...] nichtig." (Art. 81, Abs. 2).

Wettbewerbsbehindernde Vereinbarungen Arbeit der Gremien des ETSI können dabei u.a. folgende vier Punkte sein:

(1) lokale Aufteilung des Marktes oder Etablierung von Quoten
(2) Vereinbarungen zwischen Mitgliedern eines Patentpool oder einer Cross-Licensing-Vereinbarung, die sich auf die eingeschlossenen Patente beziehen, mit den Zweck Dritte davon auszuschließen oder den Zutritt nur zu überteuerten Konditionen zu gewähren
(3) Liefer- oder Handelsboykotte, die Weigerung an Dritte zu liefern, mit ihnen zu handeln oder sie in eine bestehende Vereinbarung mitein zu beziehen, ohne ihnen die Chance auf Rechtfertigung einzuräumen
(4) Preisabsprachen


8.1.2 Artikel 82

"Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen." (Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, konsolidierte Fassung, Art. 82).

Der Missbrauch einer marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen sich unabhängig von seinen Konkurrenten und Kunden verhalten kann oder sein Stellung ausnutzt, um unfaire Geschäftpraktiken durchzusetzen oder den Handel zwischen Dritten negativen zu beeinflussen.

Indikatoren einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens oder eines Oligopols können sein:

- eine Produktlinie, die nicht mit der anderer kompatibel oder austauschbar ist
- die Größe des Marktanteils
- ein technische Vorteile oder Patente (Führung in der Produktentwicklung)

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann sich in folgenden Punkten äußern:

(1) Erzwingung von Einkaufs- oder Lieferpreisen (unangemessen hoch oder niedrig), lokale Preisdiskriminierung
(2) Gewähren von Treue-Rabatten zur Sicherung des Kundenstamms
(3) unfaire Lizenzierungsbedingungen
(4) Kopplungs- und Ausschließlichkeitsbindungen von Produkten


8.2 3G Patent Platform

Wie bereits in 5.3 erwähnt, kann die 3G Patent Platform ihre Arbeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen, da die Europäischen und Amerikanischen Wettbewerbshüter diesem System der Lizenzierung erst noch zustimmen müssen. Die Japanische Fair Trade Commission hat bereits Ende 2000 grünes Licht gegeben. Die Aufgabe der Wettbewerbshüter ist es, herauszufinden, ob die 3G Patent Platform dazu geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt für mobile Kommunikation zu behindern.

Dies scheint auf den ersten Blick auch mehr als angebracht, da es sich bei der 3G Patent Platform um eine Organisation von teilweise konkurrierenden Unternehmen handelt und somit die Bestimmungen des Art. 81 verletzt sein könnten. Hinzu kommt, dass trotz der Anzahl von 100 Firmen mit essentiellen Patenten doch wieder nur eine überschaubare Gruppe von "global playern" über eine signifikante Anzahl von Patenten verfügt. Die 3G Patent Platform geht davon aus, dass etwa 20 bis 30 Unternehmen über einen solchen signifikanten Anteil verfügen und der große Rest jeweils nur wenige essentielle Patente besitzt. Diese Unternehmen könnten versuchen, die 3G Patent Platform zur Festigung ihrer Marktposition zu nutzen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass über die Platform nur essentielle Patente lizenziert werden sollen, sog. "competitve patents" sind davon ausgeschlossen. Bei diesen Patenten handelt es sich um Patente zu konkurrierenden Alternativtechnologien. Der Lizenznehmer hat eine gewisse Wahlfreiheit, von welchem Unternehmen er eine Lizenz erwirbt. Im Standard Licence Agreement beträgt die maximale Rate an Lizenzgebühren 5% des Verkaufspreises des Produkts, für das diese essentiellen Patente verwendet werden. Es werden keine Aussagen über die Höhe des Preises für die kompetitiven Patente gemacht, hier läuft alles so weiter wie bisher: ist ein Unternehmen an einem Patent interessiert, muss es sich an den Patenthalter direkt wenden und die Lizenzierung direkt verhandeln. Weder 3G Patent Platform noch ETSI haben irgendeinen regulativen Einfluss darauf. Die Patentinhaber sind nicht durch die IPR-Policy des jeweiligen Standardisierungsgremiums (z.B. der ETSI) gebunden, denn auch diese bezieht sich nur auf essentielle Patente. Es ist auch wahrscheinlich, dass o.g. "global player" den Löwenanteil an diesen Patenten besitzen und auf diesem Wege versuchen könnten, Druck auf andere Marktteilnehmer oder Markteintrittskandidaten auszuüben. Können sich die Firmen dann nicht über Cross-Licensing-Agreements einigen, kann auf diese Weise der Wettbewerb effektiv behindert werden.

Dem Cross-Licensing kommt in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle zu. Wenn Unternehmen ihre essentiellen Patente bei der 3G Patents Platform anmelden, behalten sie weiterhin volle Kontrolle über ihr geistiges Eigentum. Will ein Unternehmen Lizenzen dieser Patente erwerben, können sich beide über das Standard Licence Agreement und die damit verbundene Zahlung von Geld einigen (sofern eine Partei dies unbedingt möchte) oder sie können einen eigenen Vertrag aufsetzen, der als Mindestanforderung nur faire und nicht-diskriminierende Lizenz-Bedingungen hat. Es ist denkbar, dass sich beide Unternehmen über eine geringere Zahlungshöhe als beim Standard Licence Agreement einigen oder im Rahmen von Cross-Licensing-Vereinbarungen Lizenzen austauschen. Und wieder wird deutlich, dass etablierte Unternehmen mit großem Patent-Portfolio im Vorteil sind, denn nur sie können Lizenzen tauschen, somit Geld sparen und gegenseitig die Marktposition festigen.

Dem gegenüber hilft die 3G Patent Platform durch ein vereinheitlichtes System zum Lizenzerwerb den beteiligten Patentinhabern und Lizenznehmern viel Zeit und Geld zu sparen, die sonst im Rahmen von bilateralen Verhandlungen aufgebracht werden müssten und erleichtert somit die Verwendung der essentiellen Patente für 3G-Produkte. Dies hat insgesamt nicht nur Vorteile für schon bereits etablierte Markteilnehmer, sondern auch für solche Unternehmen, die den Markt erst noch betreten wollen.

Wenn alle essentiellen Patente bei der 3G Patent Platform angemeldet sind entsteht eine gemeinsame Wissensbasis, die für alle Unternehmen zugänglich ist. Ohne lange Recherche wird schnell deutlich, welche Patente für das herzustellende Produkt wichtig sind. Durch dieses Wissen können neue Marktteilnehmer nicht so leicht aufgrund mangelnder Erfahrung von etablierten Unternehmen übervorteilt werden.

Durch das Standard Licence Agreement werden keine wettbewerbswidrigen Bündelungen von Patenten lizenziert, sondern immer einzelne Patente. Der Lizenznehmer muss also keine Lizenzen von Patenten erwerben, die er gar nicht braucht. Diese Bündelung wird in Art. 81 Abs. 1d als wettbewerbsbehindernd gekennzeichnet.

Durch Kostenersparnis und die Wissensbasis soll Markteintrittskandidaten der Zugang zum Markt erleichtert werden - und mehr Wettbewerber heißt im allgemeinen auch mehr Wettbewerb mit allen Folgen für den weltweiten 3G Markt.

Darüber hinaus ist die Teilnahme an der 3G Patent Platform für alle Unternehmen mit essentiellen Patenten offen und schließt keine möglichen Konkurrenten auf unfaire Weise aus. Allerdings wird auch niemand zur Zusammenarbeit mit der Platform gezwungen und es wird kein rechtlicher Druck auf solche Firmen ausgeübt. Auch wenn Firmen mit der Platform zusammenarbeiten, werden diese nicht hinsichtlich der Eigentumsrechte an den Patenten eingeschränkt.

So kann abschließend gesagt werden, dass zwar nicht (wie von der 3G Patent Platform selbst dargestellt) absolute Chancengleichheit besteht und alle Interessenten sich einfach so ein Stück vom 3G-Markt abschneiden könnten, da die Unterschiede zwischen den Unternehmen hinsichtlich Eigentum an Patenten, Erfahrung, bisherigem Erfolg am Markt und dergleichen doch recht groß sein können. Doch man stellt fest, dass der Zugang zu essentiellen Patenten sehr erleichtert wurde und von den Folgen alle Beteiligten profitieren. Auf jeden Fall wird kein Unternehmen benachteiligt und die Wettbewerbsbedingungen für Markteintrittskandidaten wurden im Vergleich zu GSM deutlich verbessert.




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